Deutschland · Orientierung für betriebliche Verantwortliche
Digitale Abläufe im deutschen Arbeitsschutzkontext planen.
Diese Übersicht betrifft Deutschland und überträgt dessen Regelungen nicht auf Österreich oder die Schweiz. Quellenprüfung: 14. Oktober 2026. Sie bietet allgemeine Orientierung; die konkrete Anwendung sollte mit fachkundigen Arbeitsschutzverantwortlichen und bei Rechtsfragen mit qualifizierter Beratung geprüft werden. Eine Softwareeinführung allein bestätigt weder die Erfüllung gesetzlicher Pflichten noch eine behördliche Anerkennung.
Gefährdungen beurteilen, Maßnahmen prüfen, Beschäftigte unterweisen
Nach § 5 ArbSchG muss der Arbeitgeber die arbeitsbezogenen Gefährdungen beurteilen und daraus erforderliche Maßnahmen ableiten. § 6 verlangt nachvollziehbare Unterlagen zu Bewertung, Maßnahmen und Überprüfung. § 12 betrifft eine angemessene, auf Arbeitsplatz oder Aufgabe bezogene Unterweisung während der Arbeitszeit; sie ist unter anderem vor neuen Tätigkeiten bei den gesetzlich genannten Anlässen sowie bei Bedarf wiederholt erforderlich. In Safety Figure können Beobachtungen, Maßnahmen und Schulungsstände strukturiert verfolgt werden. Ob die erfassten Angaben den konkreten Anforderungen genügen, muss fachlich geprüft werden. Beispiel: Nach einer veränderten Verkehrsführung im Versand werden Bewertung, tatsächliche Umsetzung und die erforderliche Information der betroffenen Schichten gemeinsam betrachtet. Ein niedrigerer Zahlenwert oder ein digitaler Abschluss ersetzt diese Prüfung nicht.
Arbeitsmittel prüfen und Fremdfirmen abstimmen
§ 14 BetrSichV regelt je nach Arbeitsmittel und Anlass Prüfungen durch zur Prüfung befähigte Personen, etwa vor Verwendung nach einer Montage, wiederkehrend oder nach bestimmten Änderungen. Prüfergebnisse sind mit den vorgeschriebenen Angaben aufzuzeichnen. Die TRBS 1203 konkretisiert die benötigte Qualifikation aus Ausbildung, Erfahrung und aktueller beruflicher Tätigkeit. Eine Maschinenakte kann Unterlagen und Kontrollen zusammenführen; ein gewöhnlicher Checklistenabschluss ist dadurch noch keine vorgeschriebene Prüfung. Arbeiten mehrere Arbeitgeber am selben Arbeitsplatz, verlangt § 8 ArbSchG Zusammenarbeit, Gefahreninformation und die nötige Abstimmung. Bei einem Anlagenstillstand helfen zugeordnete Fremdfirmenunterlagen und klare Zuständigkeiten der Vorbereitung. Die erforderlichen Prüfungen und Abstimmungen bleiben durch die Verantwortlichen auszuführen. Mit Arbeitsfreigabe oder Erlaubnisschein ist hier die betriebliche Freigabe einer konkreten Tätigkeit gemeint, keine aufenthaltsrechtliche Arbeitserlaubnis.
Vorfälle bearbeiten und Beschäftigtendaten schützen
Die interne Untersuchung eines Vorfalls ist von einer erforderlichen Unfallanzeige zu unterscheiden. § 193 SGB VII nennt für betriebliche Unfälle insbesondere Tod oder eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen. Prüfen Sie die anwendbaren Meldewege und Fristen mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger. Eine Erfassung in Safety Figure übermittelt keine solche Anzeige. Bei personenbezogenen Meldungen, Kameraauswertung und Fahrtdaten müssen Zweck, Rechtsgrundlage, Erforderlichkeit, Zugriff und Aufbewahrung vor dem Einsatz geklärt werden. § 26 BDSG regelt die Verarbeitung von Beschäftigtendaten und verlangt bei einer Einwilligung die Berücksichtigung des Abhängigkeitsverhältnisses. Beteiligungsrechte bleiben bestehen; § 87 Abs. 1 Nr. 6 und 7 BetrVG betrifft unter seinen Voraussetzungen technische Überwachung sowie betriebliche Arbeitsschutzregelungen. Binden Sie zuständige Datenschutzfachleute und gegebenenfalls den Betriebsrat früh ein. Eine aktivierte Funktion oder Cookieauswahl ersetzt diese Prüfung nicht.
